Wir übernehmen gesellschaftliche Verantwortung und möchten uns für Menschen in unserer Stadt engagieren. Es ist uns wichtig, menschliche und soziale Projekte zu unterstützen. Unser konkretes Kooperationsprojekt ist das Kinder-Hospiz Sternenbrücke in Hamburg, das mit außerordentlichem Einsatz Patienten und Familien Entlastung bietet und nachhaltig Kraft und Unterstützung gibt. Unser Respekt gilt dem bemerkenswerten Engagement und Weitblick der haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.
Die Agenda 2010 (auch s. g. „Hartz-Reformen“) bezeichnet ein Konzept zur Reform des deutschen Sozialsystems und des Arbeitsmarktes unter der Regierung des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder. Durch die Agenda 2010 wurden der Arbeitsmarkt und die Zeitarbeit in Deutschland liberalisiert. Unternehmen benötigen in unterschiedlichen Konjunkturphasen die flexible Stütze der Zeitarbeit. Im Aufschwungjahr 2010 haben Zeitarbeitnehmer beispielsweise 15 Prozent des Wachstums erwirtschaftet, das entspricht jedem siebten Euro.
Beim Agenturprinzip übernimmt das Zeitarbeitsunternehmen die Rolle einer Vermittlungsagentur zwischen Menschen auf der Suche nach Arbeit und Kundenbetrieben mit Personalbedarf. Zwar gibt es auch hier einen Vertrag zwischen Zeitarbeitnehmer und Personaldienstleister, aber dieser ist immer auf die Länge des Einsatzes im Kundenbetrieb befristet (Synchronisation). Die meisten EU-Mitgliedsstaaten orientieren sich am Agenturmodell. In Deutschland wird für die Zeitarbeit das so genannte Arbeitgeberprinzip angewendet, das einen hohen Schutz für die Arbeitnehmer bedeutet. Das Zeitarbeitsunternehmen hat entsprechend alle Pflichten eines Arbeitgebers und trägt das volle Beschäftigungsrisiko.
Siehe auch: Arbeitgeberprinzip
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 ist ein Bundesgesetz, das darauf abzielt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedeutet die Ausweitung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages auch auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche.
Siehe auch: Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister
Arbeitgeber ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Wer Arbeitgeber ist, bestimmt sich
danach, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Arbeitgeber kann auch eine juristische
Person sein. In der Zeitarbeit ist das Zeitarbeitsunternehmen der Arbeitgeber, nicht der
Kundenbetrieb. Zeitarbeitnehmer verrichten ihre Arbeit beim Kunden, sind jedoch beim
Zeitarbeitsunternehmen angestellt, das dem Kunden das unmittelbare arbeitgeberseitige
Direktionsrecht überträgt.
Siehe auch: Dreiecksverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitgeberprinzip
In Deutschland wird für die Zeitarbeit das so genannte Arbeitgeberprinzip angewendet. Das heißt,
dass das Zeitarbeitsunternehmen alle Pflichten eines Arbeitgebers hat und das volle
Beschäftigungsrisiko trägt. Das Arbeitgeberprinzip in der Zeitarbeit ist in der EU eher die
Ausnahme - die meisten EU-Staaten orientieren sich am Agenturmodell. Anders als beispielsweise
im französischen System, in dem der Zeitarbeitnehmer arbeitslos ist, sobald sein Einsatz beim
Kundenunternehmen beendet ist, sind die Zeitarbeitnehmer in Deutschland auch nach Beendigung
des Einsatzes im Kundenbetrieb weiterhin bei ihrem Personaldienstleister beschäftigt.
Siehe auch: Agenturprinzip
Der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Bundesverband
Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA) schlossen sich 2011 zum Bundesarbeitgeberverband der
Personaldienstleister (BAP) zusammen.
Siehe auch: Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP)
Ein Arbeitnehmer verrichtet seine Arbeit auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages
weisungsabhängig gegen Entgelt bei einem Arbeitgeber. In der Zeitarbeit heißen Arbeitnehmer
Zeitarbeitnehmer.
Siehe auch: Zeitarbeitnehmer, Dreiecksverhältnis
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26.02.1996 ist ein Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen (Mindeststandards) für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den vier Grundfreiheiten des gemeinsamen europäischen Marktes. Demnach darf jeder Bürger eines EU-Staates in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben wie ein Angehöriger dieses Staates, ohne dass hierbei eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und die sonstigen Arbeitsbedingungen erfolgen darf.
In der Zeitarbeit sind knapp ein Drittel der Arbeitnehmer weiblich, sie arbeiten vornehmlich im Dienstleistungssektor. Rund 70 Prozent der Zeitarbeitnehmer sind männlich, sie arbeiten häufig in der Metall- und Elektroindustrie. Etwa 90 Prozent der Zeitarbeitnehmer arbeiten Vollzeit. Lediglich 5,5 Prozent verfügen über einen Fach- oder Hochschulabschluss – die Tendenz steigt allerdings. Dagegen haben mindestens 22 Prozent der Zeitarbeitnehmer keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zeitarbeit integriert in hohem Maße Menschen in den Arbeitsmarkt, die sonst weniger gute Perspektiven haben. Darunter sind ältere Arbeitnehmer und Personen mit Behinderung sowie Migrationshintergrund. Der Beschäftigungsanteil von Ausländern liegt in der Zeitarbeit mit über 23 Prozent deutlich über dem Durchschnitt aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der nur knapp neun Prozent beträgt.
Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), dem Kundenunternehmen (Entleiher) und dem Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gekennzeichnet. Das Zeitarbeitsunternehmen stellt dem Einsatzbetrieb für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte zur Verfügung und überträgt diesem das unmittelbare arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Dabei obliegen dem Zeitarbeitsunternehmen alle Pflichten, die jeder Arbeitgeber in Deutschland zu tragen hat. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aus dem Jahr 1972 bildet die gesetzliche Grundlage für die Zeitarbeit in Deutschland. Der Grundsatz des Gesetzes ist bis heute gleich: Ein Zeitarbeitsunternehmen ist ein regulärer Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Zeitarbeitnehmer sind typischerweise an wechselnden Orten in diversen Kundenbetrieben unter verschiedenen Arbeitsbedingungen im Einsatz. Dies stellt besondere Anforderungen an ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dem Zeitarbeitsunternehmen obliegt als Arbeitgeber grundsätzlich eine besondere Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Dazu zählt auch die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gleichwohl erbringt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden nach dessen Weisung, so dass der Arbeitgeber nur sehr begrenzt Einfluss auf den Arbeitsablauf vor Ort nehmen kann. Hier unterliegt die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Dies führt zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Zeitarbeitsunternehmen und Kunden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zählen u.a.:
Nach § 120e Gewerbeordnung (GewO) erlassene bundes- und landesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung), Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften u.a.
Zeitarbeitnehmer haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Sie unterliegen dem gesetzlichen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie bezahlten Urlaub. Im Manteltarifvertrag ist zudem eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden geregelt, die auf maximal 40 Stunden ausgedehnt werden darf. Im Monat entspricht dies im Schnitt 151,67 Stunden. Maßgeblich für die tatsächliche Arbeitszeit sind jedoch individuelle Vereinbarungen mit dem Kundenunternehmen. Für geleistete Plus- und Minusstunden, welche abhängig von Arbeitszeitschwankungen entstehen, existieren Arbeitszeitkonten.
Siehe auch: Agenda 2010
Das Arbeitsrecht beschreibt das Recht der „Arbeitsverhältnisse“. Es regelt die Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (individuelles Arbeitsrecht) und die Beziehungen zwischen den Tarifpartnern und Betriebsparteien, also z.B. Tarifvertragsrecht bzw. Mitbestimmungsrechte (kollektives Arbeitsrecht). Auch das AÜG ist Teil des Arbeitsrechts.
Der Arbeitsvertrag bezeichnet einen gegenseitigen Austauschvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei dem der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers und die Arbeitsleistung im Austauschverhältnis stehen. Zeitarbeitnehmer erhalten von ihrem Zeitarbeitsunternehmen in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Die Arbeitswelt bezeichnet die gesamte Bandbreite des Berufslebens, von der Ausbildung über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bis hin zur Frage, welche Arbeitsformen die Zukunft prägen werden. Der Begriff schließt auch rechtliche Fragen zum Arbeitsrecht und Arbeitsschutz ein.
Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Stunden, die über die monatlich vereinbarte Arbeitszeit
hinausgehen oder darunter liegen, sprich Arbeitszeitschwankungen, die aus der Differenz zwischen
vertraglich vereinbarter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit resultieren. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer können damit beispielsweise Guthabenstunden, aber auch ein Unterschreiten der
vertraglichen Arbeitszeit erfassen.
Siehe auch: Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz erleichtert u. a. die Bedingungen für Flüchtlinge, eine
Tätigkeit in der Zeitarbeit aufzunehmen. Es beinhaltet, dass Asylbewerber und Flüchtlinge
innerhalb der ersten 15 Monate nur dann eine Tätigkeit in der Zeitarbeitsbranche aufnehmen
dürfen, wenn keine Vorrangprüfung erforderlich ist. Ist diese jedoch notwendig, besteht für
Flüchtlinge ein generelles Beschäftigungsverbot in der Zeitarbeit. Nach Ablauf der 15 Monate
entfällt die Vorrangprüfung gänzlich. Zuvor durften Flüchtlinge erst nach Ablauf von vier Jahren bei
einem Unternehmen der Zeitarbeit beschäftigt werden.
Siehe auch: Vorrangprüfung
Das Statistische Bundesamt zählt zu den atypische Beschäftigungsformen - in Abgrenzung vom Normalarbeitsverhältnis - Teilzeitbeschäftigungen mit 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche, geringfügige Beschäftigungen (Mini- und Midijobs), befristete Beschäftigungen sowie Zeitarbeitsverhältnisse.
Der BAP kritisiert seit langem die herabsetzende Bezeichnung der Zeitarbeit als atypische Beschäftigungsform, denn die Zeitarbeit besitzt alle Attribute, die mit einem normalen Beschäftigungsverhältnis assoziiert werden: Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit sind mit 78 Prozent überwiegend sozialversicherungspflichtige Vollzeitstellen und unterliegen sämtlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das einzige, was Zeitarbeit von anderen Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet, ist, dass Zeitarbeitnehmer nicht in dem Unternehmen tätig sind, bei dem sie angestellt sind. Aber das gilt auch für die meisten Handwerker oder Bauarbeiter, ohne dass diese Arbeiten als ‚atypisch‘ bezeichnet werden.
Der Aufschwung beschreibt eine Phase im Wirtschaftszyklus (neben Boom, Rezession, Depression). Er ist geprägt von höheren Auftragseingängen und steigender Produktion sowie einer sinkenden Arbeitslosenquote. In der Phase des Aufschwungs ermöglich die Zeitarbeit Unternehmen, schnell und unkompliziert an qualifiziertes Personal zu kommen, um so das Wirtschaftswachstum zu sichern.
Siehe auch: Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister
Unternehmen, die im Bauhauptgewerbe (abzugrenzen von Baunebengewerbe und Bauhilfsgewerbe) tätig sind, führen überwiegend Tätigkeiten im Bereich Hoch- und Tiefbau sowie Straßenbau aus. 1982 wurde Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe eingeschränkt und nur noch für Angestellte zugelassen. Demnach ist Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Bauhauptgewerbes für Tätigkeiten, die normalerweise von Bauarbeitern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig. Sukzessive wurde das gesetzliche Verbot seit 1994 entschärft. Mit der Reform des AÜG im Jahr 2004 wurden die Regelungen letztmalig gelockert, das grundsätzliche Verbot unter Berücksichtigung bestimmter Ausnahmetatbestände besteht jedoch weiterhin.
Das Befristungsverbot in der Zeitarbeit beschreibt das Verbot einer Befristung eines Zeitarbeitsverhältnisses, ohne dass ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Mit der Novelle des AÜG im Rahmen der Hartz-Gesetzgebung wurde das Befristungsverbot aufgehoben. Seitdem darf nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet werden.
Seit 2008 ist der duale Ausbildungsberuf „Personaldienstleistungskauffrau/-mann“ (PDK) anerkannt.
Siehe auch: Personaldienstleistungskaufleute
Personaldienstleistungsunternehmen können mit den Zeitarbeitnehmern individuell Besserstellungsvereinbarungen treffen – zusätzlich zum bestehenden Tarifvertrag. Grundsätzlich bedeutet das, dass die individuellen Vereinbarungen über die bereits im Tarifvertrag bestehenden Regelungen hinausgehen können.
Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes und vertritt deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Ob in einem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden kann und wie groß dieser schließlich ist, hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen ab. Einem Urteil des BAG vom 13. März 2013 (AZ: 7 ABR 69/11) zufolge sind Zeitarbeitnehmer jedenfalls dann bei der für die Größe des Kundenbetriebsrates maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer des Kundenbetriebs zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz im Kundenunternehmen die im Betriebsverfassungsgesetz festgeschriebene Dauer überschreiten soll (mindestens drei Monate).
Die Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Seit November 2012 gelten in für die Zeitarbeit wichtigen Industriezweigen Branchenzuschlagstarife. Dazu zählen u.a. die Metall- und Elektro-, die Chemische und die Textil- und Bekleidungsindustrie. Je nach Branche erhalten die Zeitarbeitnehmer nach einem bestimmten Einsatzzeitraum bei ein und demselben Kundenunternehmen einen bis zu 50-prozentigen Zuschlag auf ihren Tariflohn. Ziel ist es, Lohndifferenzen zwischen Stammbelegschaften und Zeitarbeitnehmern zu schließen.
Vom „Brückeneffekt“ wird gesprochen, wenn ein Arbeitsuchender in der Zeitarbeit eine Anstellung bekommt, so den Wiedereinstieg ins Berufsleben schafft und dann später in einem anderen Unternehmen außerhalb der Zeitarbeit , eine Arbeitsstelle findet, aber nicht direkt vom Einsatzbetrieb übernommen wird. Diesen Brückeneffekt weisen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit nach. Danach ist rund ein Viertel (24 Prozent) der aus Arbeitslosigkeit kommenden Zeitarbeitnehmer nach 12 Monaten in eine andere sozialversicherungspflichtige Arbeit gewechselt, profitiert also vom Brückeneffekt der Zeitarbeit (Quelle: Methodenbericht „Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen nach Wirtschaftszweigen und Nachhaltigkeit“ der Bundesagentur für Arbeit, 2013).
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung zuständig für die Verwaltung, Beseitigung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Sie ist die aufsichtsführende Behörde für Personaldienstleister. Sie vergibt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Personaldienstleister sind verpflichtet, einem Zeitarbeitnehmer bei Vertragsabschluss ein Merkblatt der BA zum AÜG zu übergeben. Aktuelle Merkblätter finden sich auf den Webseiten der BA.
Der BAP bündelt und vertritt die Interessen der deutschen Personaldienstleistungsbranche. Er ging 2011 aus dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) hervor. Im BAP sind rund 4.800 Personaldienstleistungsbetriebe organisiert. Die Mitgliedschaft in den europäischen und weltweiten Dachverbänden Eurociett und Ciett ist ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal des BAP. Das gilt auch für die Mitgliedschaften in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), im Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) und im Bundesverband Dienstleistungswirtschaft (BDWi), in denen der BAP die Interessen der Personaldienstleister vertritt.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ist das anerkannte Kompetenzzentrum zur Erforschung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland.
Der BDI als Spitzenverband der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister in Deutschland spricht für 36 Branchenverbände. Er repräsentiert die politischen Interessen von über 100.000 Unternehmen mit gut acht Millionen Beschäftigten gegenüber Politik und Öffentlichkeit.